Ein aktuelles Urteil zur spanischen Asylpraxis sorgt auf den Kanaren für viel Gesprächsstoff. Der Nationale Gerichtshof hat die Klage eines Marokkaners abgewiesen, der wegen seiner Homosexualität und der Angst vor Verfolgung in seiner Heimat Schutz gesucht hatte. Obwohl gleichgeschlechtliche Beziehungen in Marokko unter Strafe stehen und mit bis zu drei Jahren Gefängnis geahndet werden können, sahen die Richter im konkreten Fall keine ausreichende persönliche Gefahr für den Mann.
Familiärer Ausschluss ist keine gezielte Verfolgung
Eingereicht wurde der Asylantrag im Mai 2021 in Las Palmas auf Gran Canaria, nachdem der Betroffene aus seiner Heimat geflohen war. Nach den Schilderungen des Klägers in den Anhörungen war er in seinem Heimatdorf gesellschaftlich isoliert worden, nachdem seine sexuelle Orientierung bekannt wurde. Sogar die eigenen Eltern hätten ihn verstoßen. Das spanische Innenministerium lehnte den Antrag im März 2024 jedoch ab, da der Mann im Verfahren keinerlei konkrete Drohungen, körperliche Übergriffe oder staatliche Repressionen nachweisen konnte.
Rechtlich stufte das Gericht die Erlebnisse daher als schmerzhafte gesellschaftliche Diskriminierung und Ablehnung ein, nicht jedoch als die für den Flüchtlingsstatus notwendige gezielte Verfolgung.
Sämtliche Schutzwege gerichtlich abgewiesen
Gleich in dreifacher Hinsicht scheiterte der Kläger vor den Richtern des Nationalen Gerichtshofs. Neben dem vollen Flüchtlingsstatus verweigerten die Richter auch den sogenannten subsidiären Schutz. Anzeichen für ein reales Risiko von Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher Behandlung bei einer Rückkehr nach Marokko lagen dem Senat nicht vor. Ebenso blieben humanitäre Bleiberechte verwehrt, da keine akute gesundheitliche oder soziale Verwundbarkeit festgestellt werden konnte.
Spanien verzeichnete im vergangenen Jahr hinter Deutschland und Frankreich die drittmeisten Asylanträge, belegt bei der tatsächlichen Bewilligungsquote im EU-Vergleich jedoch traditionell einen der hintersten Plätze.
